Das Bezugsniveau in der NÖ Bauordnung 2014 LGBl. 53/2018

Bild zur Rechtsgrundlage Raumplanung Stadtplanung Barbara Fleischmann in Stillfried

6. Novelle NÖ BO 2014Am 28. Juni 2018 wurde vom NÖ Landtag die 6. Novelle der Bauordnung beschlossen, die am 30. August Rechtskraft erlangt hat.

Eine für die Raumordnung wesentliche Änderung betrifft das Bezugsniveau zur Feststellung der Gebäudehöhe, nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen:

  • Wird das Bezugsniveau für eine Fläche außerhalb des Gültigkeitsbereiches eines Bebauungsplanes festgelegt, so unterliegt das Verfahren hierfür künftig den Bestimmungen des Verfahrens für Bebauungspläne, es ist also unter anderem eine öffentliche Auflage von sechs Wochen durchzuführen, die betroffenen GrundeigentümerInnen sind zu verständigen und Stellungnahmen sind in Erwägung zu ziehen (§ 67 Abs. 4 NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018).
  • Die Verpflichtung zur Herstellung des Bezugsniveaus besteht künftig nicht mehr von vornherein; diese kann erforderlichenfalls im Zuge der Festlegung des Bezugsniveaus verordnet werden (§ 67 Abs. 4 NÖ BO 2014 LGBl 53/2018). Das Bezugsniveau wird also lediglich zur Ermittlung der Gebäudehöhe herangezogen, muss aber nicht mehr umgesetzt werden.
  • Liegt ein Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes bzw. einer Verordnung des Gemeinderates über die Höhe des Bezugsniveaus und tiefer als die beiden Nachbargrundstücke, weil deren Geländeniveau vor dem 13. Juli 2017 rechtens abgeändert wurde, so darf das Bezugsniveau per Bescheid an das Niveau auf die maximale Höhe der Randbereiche (3m zur seitlichen Grundgrenze) der Nachbargrundstücke festgelegt werden (§ 67 Abs. 3a NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018). – Weist eine Parzelle also eine Wannenlage gegenüber ihren Nachbarn auf, darf das Niveau angeglichen werden.

Wenn Sie Detailfragen zu diesen – und anderen – Punkten der Bauordnung haben, kontaktieren Sie uns!

Startschuss zur regionalen Leitplanung Weinviertel Südost

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

§1 regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland NordostFür die sich dynamisch entwickelnde Region des südöstlichen Weinviertels soll das regionale Raumordnungsprogramm überarbeitet und um weitere Planungsinhalte ergänzt werden. Die Lage zwischen Wien und Bratislava im Einzugsbereich der S1/A5 und der geplanten Schnellstraße S8 lässt sowohl Bevölkerungszahlen wie auch Betriebsansiedlungen überdurchschnittlich rasch wachsen, eine geordnete Entwicklung soll erzielt werden.

Wie auch entlang der Nordautobahn A5 wird eine regionale Leitplanung erfolgen, im Zuge derer die NÖ Landesregierung gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden die Planungsziele für die Region erarbeitet, die dann im regionalen Raumordnungsprogramm „Wien Umland Nordost“ umgesetzt werden.

Das Planungsgebiet wird voraussichtlich den derzeitigen Geltungsbereich des regionalen Raumordnungsprogrammes Wiener Umland Nordost umfassen.

Die Erarbeitung der Festlegung wird in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden erfolgen, um alle Interessen zu berücksichtigen und auf die bestehenden Stärken und Schwächen optimal einzugehen. Die Kommunikation von Vertretern der NÖ Landesregierung und der betroffenen Gemeinden auf Augenhöhe ermöglicht bestmögliche Problemlösungen und gewährleistet eine hohe Akzeptanz der letztendlich getroffenen Festlegungen.

Künftig wird das regionale Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost neben Festlegungen zu Siedlungsentwicklung und und regional bedeutsamen Grünräumen sowie der Abstimmung des Materialabbaus auch Inhalte, die u.a. die Lenkung der Bevölkerungsentwicklung, die Mobilisierung von Bauland, die Vermeidung von Zersiedelung und die Erhaltung und Verbesserung der Struktur des ländlichen Raumes zum Ziel haben, umfassen.

 

Hühnerhaltung in Wohngebieten – 6. Novelle der NÖ BO 2014

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6. Novelle NÖ BO 2014

Die 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 wurde am 28. Juni 2018 vom Niederösterreichischen Landtag beschlossen und erlangte am 30. August 2018 Rechtskraft.

 

 

 

Eine der Änderungen betrifft die Aufstellung mobiler Hühnerställe: diese ist künftig anzeigepflichtig (§ 15 Abs. 1 Z. 2b NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018), es sind also entsprechende Unterlagen einzureichen und (zumindest) die sechswöchige Prüffrist der Baubehörde (§ 15 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018) abzuwarten, bevor die Errichtung durchgeführt werden darf.

Der Gesetzgeber ermöglicht damit der Baubehörde, in den Sachverhalt der Hühnerhaltung in Wohngebieten einzugreifen, indem sie gegebenenfalls entscheidet, dass das Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung entspricht. Lt. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist das Bauland-Agrargebiet für Bauwerke, die „… und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind“ vorgesehen. Im Umkehrschluss ist im Bauland-Wohngebiet die Haltung von Haustieren „im üblichen Ausmaß“ gestattet, lt. NÖ ROG dient es für Gebäude, welche „…keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen.“ – die Entscheidung darüber, wie viele Hühner nun ein übliches Ausmaß darstellen bzw. ein örtlich zumutbares Ausmaß an Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen, obliegt nun eben der örtlichen Baubehörde. Die Haltung von Hühnern in Wohngebieten ist seit längerem Anlass für Nachbarschaftsstreitigkeiten und beschäftigt zwischenzeitlich auch die Höchstgerichte.

Es können aber noch weitere Rechtsmaterien zur Anwendung kommen; so stehen Nachbarn, die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen, u.a. zivilrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Schritte offen.

(Quelle: „NÖ Gemeinde Fachjournal für Gemeindepolitik“, Ausgabe Oktober 2018, S.18ff)

NÖ Geotage 2018 – „Hohlräume im Boden“

aktuelles aus der Planungspraxis aus dem Raumplanungsbüro Fleischmann in Stillfried

Am 13. und 14. September 2018 lud die NÖ Landesregierung zum wiederholten Mal zu den NÖ Geotagen ins Schloss Haindorf. Thema der heurigen Veranstaltung waren „Hohlräume im Boden/Untergrund und ihre Auswirkung auf die Oberfläche“. Zahlreiche Referenten wie etwa Bgm Richard Schober aus der Marktgemeinde Gaweinstal, Herbert Prokschi von der BH Mistelbach, Klemens Grösel von der Abteilung BD1 der NÖ Landesregierung, Bgm Erich Moser aus der Marktgemeinde Hinterbrühl oder Gilbert Pomaroli von der Abteilung RU2 der NÖ Landesregierung gaben in ihren Vorträgen interessante Einblicke in ihre Arbeit und täglichen Erfahrungen mit unterirdischen Hohlräumen und die damit verbundenen Herausforderungen.

Gerade für die Örtliche Raumplanung und Bebauungsplanung sind Standortfaktoren, allen voran die natürliche Baugrundeignung, wesentlich. Eine ständige Auseinandersetzung und Vertiefung in diesen Materien erscheint uns daher unerlässlich!