Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem werden in einem solchen die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe und die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten sind. Ein weiterer Pflichtinhalt eines Bebauungsplanes ist die exakte Festlegung von Straßenfluchtlinien. Die Anordnung und Höhe eines Gebäudes sind also mit den Festlegungen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung zu bringen.
Für Gemeinden ohne rechtskräftigen Bebauungsplan sind Bauvorhaben im Bauland hinsichtlich ihrer Höhe und Anordnung auf dem Bauplatz nach §54 der NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen:
Demzufolge ist der Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes nur zulässig, wenn das Bauvorhaben in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
Als „Umgebung“ sind alle bebauten Grundstücke im Bauland (ausgenommen die der Widmung Bauland-Industriegebiet) im Umkreis von 100m zum Baugrundstück auf dem das Vorhaben umgesetzt werden soll, anzusehen.
Die in der Umgebung vorherrschende Bebauungsweise und Gebäudehöhe sind zu ermitteln, das geplante Hauptgebäude hat diesen bzw. der am Baugrundstück selbst bereits bewilligten Bebauungsweise und Gebäudehöhe zu entsprechen (neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächstniedrigere gewählt werden). Sollten mehrere Bebauungsweisen bzw. Gebäudehöhen bestehen und ist nicht nur eine als vorherrschend anzusehen, hat das Bauvorhaben einer der am häufigsten vorkommenden zu entsprechen.
Entspricht das neue/abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, ist die Errichtung jedenfalls zulässig.
Die Ableitung der Bebauungsweisen und Gebäudehöhen und der Nachweis über die Einhaltung des Bauvorhabens obliegen dem / der BauwerberIn.