Ein wesentlicher Inhalt von Bebauungsplänen ist die Regelung der gebauten Struktur, somit die Raumwirksamkeit von Bauwerken. Unter anderem wird in einem, vom Gemeinderat verordneten, Bebauungsplan die Bebauungshöhe bzw. höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die maximal zulässige Höhe der Gebäude auf einem Grundstück fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.
Der Gesetzgeber sieht neun Bauklassen vor, die wie folgt definiert sind:
- Bauklasse I – bis 5m
- Bauklasse II – über 5 bis 8m
- Bauklasse III – über 8 bis 11m
- Bauklasse IV – über 11 bis 14m
- Bauklasse V – über 14 bis 17m
- Bauklasse VI – über 17 bis 20m
- Bauklasse VII – über 20 bis 23m
- Bauklasse VIII – über 23 bis 25m
- Bauklasse IX (Hochhaus) – über 25m
Im Bebauungsplan sind eine oder zwei aufeinanderfolgende Bebauungsklassen anzugeben, alternativ kann die höchstzulässige Gebäudehöhe in Metern festgelegt werden.
Die Festlegung „Bauklasse II,III“ bedeutet also, dass eine Gebäudehöhe von mindestens 5m und maximal 11m zulässig ist.
Die Gebäudehöhe ist für JEDE Schauseite eines Gebäudes zu ermitteln.